Durch den Zusammenfluss von Gößnitzbach und Leiterbach entsteht in Heiligenblut die Möll,

die von der Einmündung Gößnitz bis zur Einmündung Jungfernsprung auf einer Länge von

ca. 4,5 km für uns befischbar ist. Hier kommt der Fliegenfischer viel leichter zum Fluss.

Zahlreiche Brücken queren die Möll, teilweise führen Wege entlang. Es gibt aber auch hier

sehr naturbelassene Wildbachstrecken.


Fangzeit Fischart
1.5. – 30.11.

Regenbogenforelle ab 30 cm
Bachforelle ab 30 cm
Saibling ab 30 cm
Es gelten individuelle Fangzeiten je nach Revierabschnitt;
gesetzliche Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten 

Für jeden Fischgang ist ein Fischereierlaubnisschein

auszufüllen und telefonisch anzumelden:

  • Rudi M. Rattenberger T 04212/30660-12 oder
  • Josef Knappinger T 0664/2644049 

Jedem Vollmitglied stehen 5 Fischereierlaubnisscheine

(1 x Gössnitz, je 2 x für die beiden Möllreviere) zur Verfügung! 

Entnommene Fische sind in der Fangliste einzutragen.


Berechtigung:

Das Fischen ist nur mit der amtlichen Fischerkarte ( Jahresfischerkarte für Inländer oder Gästekarte) in Verbindung mit diesem Fischereierlaubnisschein erlaubt. Begleitpersonen ohne Fischerkarte und Fischereierlaubnisschein ist das Fischen nicht gestattet.


Ausrüstung, Köder:

Es wird ausschließlich mit Fliegenrute und Fliegenschnur gefischt. Als Köder dürfen nur künstliche Fliegen oder Nymphen ohne jegliche Beschwerung verwendet werden. Der Widerhaken muss zusammengedrückt oder gänzlich entfernt sein.

 

Entnahme:

Zur Wahrung des guten Fischbestandes ist die Entnahme eines Fisches gestattet.
Die Fische sind schonend zurückzusetzen.

 

Limits:

30 – 40 cm (Ausnahme Trophäenfische), Äschen sind geschont

Möll I: Nur Regenbogenforelle bzw. 1 Bachforelle oder 1 Saibling im Jahr

Möll II: Bachforelle oder Regenbogenforelle oder Saibling

 

Aufsicht/Kontrolle:

Unsere Aufsichtsorgane sind angewiesen und berechtigt, die Ausrüstung, die Rucksäcke, Fahrzeuge und sonstige Behälter zu überprüfen. Eine Übertretung der Regeln bewirkt einen sofortigen Entzug der Fischerkarte sowie die Beschlagnahme der Ausrüstung.