Fischereiordnung für Förderer

  1. Die Fischereiordnung = Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und nur zusammen mit der behördlichen Fischerkarte gültig. Er berechtigt dich zu 11 Fischgängen in unseren Revieren.

  2. Die Fischerei ist fair gegenüber der Natur, der Gemeinschaft sowie gegenüber sich selbst auszuüben. Insbesondere die Erhaltung der Ökologie der Gewässer ist oberstes Ziel.

  3. Grundsätzlich wird in den Clubgewässern ausschließlich mit der Fliegenrute mit Trockenfliegen, Nymphen, Streamern und Jigs usw. ohne Widerhaken gefischt.

  4. Die Ehegattin bzw. Lebensgefährtin sowie Kinder, sofern Sie noch nicht selbst erwerbstätig sind, können mitfischen. Die entnommene Beute geht auf das Mitglied.

  5. Jeder Reviergang ist vor dem Fischen in der Fangliste einzutragen.

  6. Für die Möll-Reviere ist zusätzlich eine Tageskarte auszufüllen.

  7. Den Aufsichtsorganen des Casting Club ist die Fangliste unaufgefordert vorzuweisen und sie sind berechtigt, die einbehaltenen Fische zu überprüfen.

  8. Die Reviergrenzen sind unbedingt einzuhalten.

  9. Einbehaltene Fische sind sofort in die Fangstatistik einzutragen, und diese ist bis zum
    15.1. des neuen Fischereijahres an den Präsidenten zu übermitteln. Erfolgt keine Übermittlung (Brief, Email, Fax), auch Leermeldung, so wird ein Strafbetrag von
    € 100,– eingefordert.

  10. Jedes Mitglied ist angehalten und verpflichtet, sich mit dem Kärntner Fischereigesetz vertraut zu machen und dieses einzuhalten.

  11. Jedes Mitglied ist angehalten an der Überwachung des Fischwassers mitzuwirken. Jede wahrgenommene Übertretung gesetzlicher Bestimmungen oder der Fischereiordnung, insbesondere jede Wasserverunreinigung, ist unverzüglich dem Obmann, dem Sekretär
    oder – bei Gefahr in Verzug – der Polizei mitzuteilen.